+49 (0)151 217 885 94
Wir liefern nur für den gewerblichen Bedarf!

Kennzeichnungspflicht im Produktsicherheitsgesetz

13. Februar 2018 | Geschrieben von G. Bendig in der Kategorie Marktgeschehen

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, dass seit 8.11.2011 gültig ist, legt einheitliche Standards für Produkte fest, die auf dem Markt bereitgestellt, oder erstmalig in Verkehr gebracht werden. Das Gesetz und speziell die Kennzeichnungspflicht, soll dafür sorgen, dass nur sichere Produkte auf den Markt erhältlich sind.

Nachfolgend wir auf die Kennzeichnungspflicht des o.g. Gesetzes eingegangen, die für die Werbeartikelbranche von besonderer Bedeutung ist.

Die Kennzeichnungspflicht des ProdSG

Die Kennzeichnungspflicht von Produkten wird im § 6 Abs. 1 ProdSG geregelt:

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

  1. sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,
  2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,
  3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.

Warum müssen die Produkte gekennzeichnet werden?

Die Kennzeichnung soll es dem Verbraucher ermöglichen, sich bei Problemen mit dem Produkt, direkt an den Hersteller oder den Inverkehrbringer zu wenden. Sie soll verhindern, dass anonyme Produkte auf dem Markt vorhanden sind.

Wie muss die Kennzeichnung der Produkte erfolgen?

Folgende Möglichkeiten der Kennzeichnung sieht der Gesetzgeber vor:

  • auf dem Produkt selbst
  • auf der Verpackung (Einzelfallprüfung notwendig)
  • in der Gebrauchs- oder Bendienungsanleitung
  • auf dem Preisetikett
  • auf einem gesonderten Anhängeetikett
  • auf der Rechnung

Es ist nicht zulässig, einen Aufkleber anzubringen, der problemlos vom Produkt entfernt werden kann oder die Kennzeichnung auf dem Kassenbon oder dem Versandpaket anzubringen.

Quelle: http://lasi-info.com/uploads/media/lv_01.pdf

Welche Herstellerdaten müssen auf dem Produkt angebracht werden?

Es ist der Name und die postalische Kontaktadresse des Herstellers, oder des Inverkehrbringers, sowie eine Artikelnummer anzugeben.

Es entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben, nur die Internetadresse oder die E-Mail-Adresse anzugeben.
Der Gesetzgeber verlangt ausdrücklich die vollständige postalische Adresse, damit sich der Verbraucher im Schadensfall schriftlich an den Hersteller oder den Inverkehrbringer wenden kann.
Der Firmenname kann aber auch durch das Warenzeichen ersetzt werden, wenn es eine ausreichend bekannte Marke ist und Rückschlüsse auf die entsprechende Firma gezogen werden kann. In jedem Fall muss aber zusätzlich die komplette Adresse abgedruckt werden.

Welche Ausnahmen sind möglich?

Das ProdSG ist generell für alle Produkte gültig. Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Größe des Produkts

Wenn das Produkt keine ausreichende Größe aufweisst, z.B. bei Feuerzeuge und Kulis, ist es in Ausnahmefällen möglich, die Herstellerdaten auf der Verpackung anzubringen.

künstlerische Aspekte

Auch hier gilt die Einzelfallprüfung. Wenn die Herstellerangaben das eigentliche Produkt aber unverhältnismäßig beeinflussen, ist eine Kennzeichnung wie unter 1.1. angegeben, möglich.

Sonderanfertigung

Wenn das Produkt aber z.B. als Sonderanfertigung für einen bestimmten Kunden hergestellt wird, sind diesem die Herstellerangaben bereits bekannt. Sie können aber trotzdem angebracht werden. Eine Artikelnummer muss bei Sonderanfertigungen nicht abgebildet werden.
Die besondere Kennzeichnungspflicht im Produktsicherheitsgesetz

Kundenschutz

Durch die im bzw. am Produkt angebrachten Etiketten mit den Herstellerangaben können nicht nur Endkunden, sondern auch B2B-Kunden, die Ihre Werbeartikel über eine Agentur beziehen, den Lieferanten erkennen.
Werbeagenturen haben aber natürlich ein besonderes Interesse daran, dass ihre Kunden nicht direkt bei uns bestellen.
Deshalb gewähren wir Kundenschutz für diese Agenturkunden. Dazu werden diese Kunden in unserem Warenwirtschaftssystem der entsprechenden Agentur zugeordnet. Falls der Agenturkunde direkt bei uns anfragt, erhalte wir eine entsprechende Information angezeigt und informieren die zuständige Werbeagentur.

Fragen aus der Praxis

Muss unsere Adresse unter dem Druckmotiv auf der Baumwolltasche angebracht werden?
Nein, alle Taschen aus unserem Standardsortiment enthalten in der Innenseite ein Etikett mit den notwendigen Angaben.

Können Sie 500 Taschen mit einem Etikett mit unserer Adresse liefern?
Leider nicht, bei einer so geringen Auflage werden Standardtaschen verwendet, die bereits alle Herstellerdaten enthalten.

Wann können Sie Baumwolltaschen mit unserer liefern?
Das ist nur bei Sonderproduktionen möglich, die direkt in Fernost gefertigt werden. Zu beachten ist dabei aber, dass die Firma, deren Angaben in der Tasche zu finden sind, als Inverkehrbringer des Produkts gilt und damit die Verantwortung für das Produkt übernehmen muss.

ACHTUNG!
Die o.g. Informationen erheben keinen Anspruch auf Rechtssicherheit.

Artikel bewerten:

Kennzeichnungspflicht im Produktsicherheitsgesetz: 1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne  
4,57 von 5 Punkten, basierend auf 157 abgegebenen Stimmen.
Loading...

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mitarbeiter